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Was ist das Geo­lo­gie­da­ten­ge­setz?

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01.10.2020

Lange wurde um diese juristische Grundlage gerungen. Dabei ist sie fundamental, um den Umgang mit geologischen Daten zu regeln. Hier ein Überblick über die Hintergründe und die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz.

In ganz Deutschland wird nun ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für ein Endlager gesucht. Dabei finden umfassende geologische Bewertungen auf der Grundlage von geologischen Daten statt. Das Geologiedatengesetz (GeolDG), soll u.a. die Veröffentlichung dieser geologischen Daten regeln. Es löst zugleich das veraltete Lagerstättengesetz von 1934 ab.

Doch welche Daten dürfen veröffentlicht werden und welche nicht? Was passiert, wenn z. B. private Firmen Rechte an diesen Daten haben? Bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage durch das federführende Bundeswirtschaftsministerium wurde lange um diese Fragen gerungen.   

Der Konflikt zwischen dem Transparenzgebot auf der einen Seite und dem Schutz von Privateigentum und Urheberrechten auf der anderen Seite war ein Knackpunkt. Aufgrund der gesellschaftlichen Tragweite der Endlagersuche hatten viele Bürgerinitiativen und auch das NBG die umfassende Veröffentlichung aller Daten gefordert, um größtmögliche Transparenz zu schaffen. Denn erst wenn man alle Daten kennt, kann man Standortentscheidungen nachvollziehen und Vertrauen in das Verfahren gewinnen.  

Wie war bisher die Regelung?

Bis zum Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes war für die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), die die geologischen Daten sammelt und auswertet, die öffentliche Bereitstellung nur nach den Vorschriften der Informationszugangsgesetze des Bundes und der Länder (UIG) sowie des Geodatenzugangsgesetzes möglich. Diese enthalten jedoch nur Abwägungsregelungen.

Es mussten also die privaten Belange und das Interesse der Allgemeinheit an einem transparenten Verfahren in jedem Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Aufgrund der Vielzahl der Datensätze und weil oft Ungewissheit im Hinblick auf die Rechte von Dritten herrscht, war diese Vorgehensweise wenig praktikabel.

Kann das Geologiedatengesetz die Probleme lösen?

Deshalb wurde der Ruf laut, statt einer sehr zeitaufwändigen Einzelfall-Abwägung ein generell anzuwendendes neues Gesetz – das Geologiedatengesetz zu schaffen.

Das Geologiedatengesetz wurde am 5. Juni 2020 mit der Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und trat am 30. Juni 2020 in Kraft.

Das Geologiedatengesetz unterscheidet zwischen staatlichen und nichtstaatlichen geologischen Daten und unterteilt diese in drei Kategorien. Jede Kategorie hat eigene Fristen, die die öffentliche Bereitstellung regeln.

  • Staatliche/nichtstaatliche Nachweisdaten
    (Informationen u. a. über Ort, Zeitpunkt, Zweck der Untersuchung)
    Diese werden demnach unverzüglich/spätestens 3 Monate nach Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten an die zuständige Behörde öffentlich bereitgestellt.

  • Staatliche/nichtstaatliche Fachdaten
    (Daten, die durch Messungen und Aufnahmen gewonnen und aufbereitet wurden)
    Diese sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchungen/fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereit zu stellen. Bei nichtstaatlichen Fachdaten, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder anderer Untersuchungen insbesondere zur Gewinnung von Bodenschätzen erhoben wurden, gilt eine Frist von 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist.

  • Staatliche Bewertungsdaten
    (
    Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten beinhalten, z. B. in Form von Gutachten, Studien oder Modellen des geologischen Untergrunds)
    Diese sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchungen öffentlich bereitzustellen. Für nachträglich angeforderte nichtstaatliche Fachdaten und nichtstaatliche Bewertungsdaten ist grundsätzlich keine öffentliche Bereitstellung vorgesehen.

Es gibt Ausnahmen

Zu diesen Vorschriften gibt es jedoch eine ergänzende Regelung in § 34. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen zum einen eine Verkürzung der Veröffentlichungsfrist bei den nichtstaatlichen Fachdaten. Zum anderen lässt es eine Ausnahme von dem Grundsatz zu, dass nachträglich angeforderte nichtstaatliche Fach- und Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt werden.

Diese Regelung verleiht der BGE die Befugnis, über eine öffentliche Bereitstellung der von ihr im Standortauswahlverfahren benötigten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten zu entscheiden, die (noch) nicht über die anderen Regelungen veröffentlicht werden können. Voraussetzung für diese sog. erweiterte öffentliche Bereitstellung ist, dass sie für die Suche und Auswahl eines Endlagerstandortes erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.

Vor einer solchen Entscheidung müssen die Betroffenen, z. B. Privatfirmen, die Inhaber der geologischen Daten sind, angehört werden. Spätestens 30 Jahre nach ihrer Übermittlung werden die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen nichtstaatlichen Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt, wenn keine überwiegenden privaten Investitionsinteressen entgegenstehen.

Allgemeinwohl hat Vorrang

Wichtig ist, dass durch den vom Bundestag und Bundesrat angenommenen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses noch eine Ergänzung in § 34 aufgenommen wurde. Die besagt, dass ab der Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung in der Regel davon auszugehen ist, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten überwiegen (sog. Regelvermutung).

Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen eine solche erweiterte öffentliche Bereitstellung der benötigten und entscheidungserheblichen Daten haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass diese geologischen Daten unverzüglich veröffentlicht werden können. Für die betroffenen Privatfirmen ist allerdings ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich. Hier wäre dann unter anderem zu prüfen, ob in einem konkreten Einzelfall ein überwiegendes privates Interesse besteht.

Wer darf was veröffentlichen?

Die BGE gewährleistet die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten im Standortauswahlverfahren – es sei denn es ist etwas anderes geregelt oder einvernehmlich vereinbart worden, z. B. dass die Staatlichen Geologischen Dienste der Länder die öffentliche Bereitstellung gewährleisten.

Die BGE macht den Staatlichen Geologischen Diensten einen Vorschlag zur Kategorisierung der geologischen Daten, die ihr bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes übermittelt wurden, in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten. Diesen Kategorisierungsvorschlag überprüfen die Staatlichen Geologischen Dienste innerhalb zweier Monate.

Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.

Neue Aufgabe für das NBG

Trotz der genannten Regelungen zur Schaffung von Transparenz können nach wie vor nicht (sofort) alle geologischen Daten veröffentlicht werden - entweder weil z. B. die Fristen zur Veröffentlichung noch nicht abgelaufen sind oder weil in Einzelfällen z. B. das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung der Daten höher eingestuft wird als das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung. In solchen Fällen sollen die Daten von der BGE in einem speziellen Datenraum bereitgestellt werden.

Zugriff darauf haben die Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums (NBG) und bis zu fünf vom NBG beauftragte externe Sachverständige. Diese können die Daten einsehen, bewerten und in Gutachten Stellung dazu nehmen, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind.  

Was sagt das NBG dazu?

Mit dem Geologiedatengesetz wird endlich die Voraussetzung geschaffen, dass ein großer Teil der geologischen Daten, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, nun veröffentlicht werden kann. Das ist der positive Effekt. Leider betrifft dies jedoch nicht alle Daten, wofür sich das NBG von Anfang an eingesetzt hat. Für Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Verfahrens wäre volle Transparenz besser.

Diese verbleibende Transparenzlücke soll nun das NBG überbrücken, in dem es Sachverständige einsetzt, die unter Verschluss befindliche Daten einsehen und bewerten sollen. Dadurch wird dem NBG nicht nur eine neue Aufgabe zugewiesen, sondern es verschiebt sich auch seine Rolle im Gefüge. Die Gremienmitglieder betrachten das mit Skepsis. Langfristig müssen im Sinne eines transparenten Verfahrens alle Daten öffentlich bereitgestellt werde.

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