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Was sind Teil­ge­bie­te?

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10.12.2019

Die möglichen Standorte für ein Endlager müssen bestimme Mindestanforderungen genügen und einige Ausschlusskriterien erfüllen. Welche sind das und wie werden diese Teilgebiete überhaupt bestimmt?

Das Standortauswahlverfahren sieht vor, in einer ersten Phase Gebiete zu ermitteln, die „günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle erwarten lassen“ (§ 2 Ziff. 18 StandAG). Das sind die sogenannten Teilgebiete.

Die Teilgebiete werden nur auf Grundlage bereits existierender geologischer Daten ermittelt. Es werden keine neuen Untersuchungen vorgenommen. Das gilt auch für die Ermittlung der Standortregionen. Standortregionen sind kleinere Bereiche von Teilgebieten, die für ein Endlager besonders geeignet scheinen. Die Phase 1 wird nach der Benennung dieser Standortregionen abgeschlossen sein.

Erst im nächsten Schritt, in Phase 2, werden neue Untersuchungen in Form von übertägigen Erkundungen in den Standortregionen vorgenommen. Übertägige Erkundung heißt, dass Untersuchungen von der Erdoberfläche aus durchgeführt werden. Das können z. B. Bohrungen und/oder geophysikalische Untersuchungen sein. Am Ende dieser Phase 2 sollen Standorte ausgewählt werden, die in Phase 3 untertägig erkundet werden. Untertägig heißt, dass die Untersuchungen unterhalb der Erdoberfläche in Erkundungsbergwerken stattfinden. Am Ende von Phase 3 soll jener Standort bestimmt werden, an dem ein Endlager errichtet wird.

Wie werden Teilgebiete bestimmt?

Das Vorgehen zur Ermittlung von Teilgebieten ist auch im StandAG beschrieben. Besonders wichtig sind hier die § 22-24, die die Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien beschreiben. In diesen Paragrafen sind jene Punkte angeführt, die von der großen, weißen Deutschlandkarte nach und nach Teilgebiete eingrenzen, die potenziell für einen Standort für ein Endlager geeignet scheinen. Das heißt gleichzeitig auch, dass Gebiete ausgeschlossen werden, die nicht für ein Endlager geeignet sind.

Was sind Ausschlusskriterien?

Paragraf 22 (StandAG) beschreibt die Ausschlusskriterien. Trifft eines oder mehrere dieser Kriterien auf ein Gebiet zu, ist es NICHT als Endlagerstandort geeignet und fällt aus dem weiteren Verfahren heraus. Somit wird das Gebiet ausgeschlossen. Es gibt sechs solcher Ausschlusskriterien:

  1. Es finden großräumige Vertikalbewegungen statt, z. B. Gebirgsbewegungen.
  2. Es kommen aktive Störungszonen, d.h. deformierte Gesteinsschichten der oberen Kruste, vor.
  3. Es gibt Einflüsse aus dem Bergbau.
  4. Es treten Erdbeben auf.
  5. Es gibt Vulkanismus.
  6. Es kommt junges Grundwasser vor, also Grundwasser, das noch nicht vor allzu langer Zeit versickert ist.

Gebiete, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft, werden im Folgenden auf die Mindestanforderungen geprüft.

Was sind Mindestanforderungen?

Paragraf 23 (StandAG) beschreibt die Mindestanforderungen. Nur wenn ein Gebiet alle Mindestanforderungen erfüllt, bleibt es weiter im Verfahren. Sonst wird das Gebiet ausgeschlossen.

Die fünf Mindestanforderungen sind:

  1. Die Gebirgsdurchlässigkeit (für Wasser) ist gering.
  2. Der einschlusswirksame Gebirgsbereich ist mindestens 100 m mächtig.
  3. Der einschlusswirksame Gebirgsbereich liegt mindestens 300 m unter der Erdoberfläche.
  4. Die Fläche des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ist ausreichend groß, um ein Endlager aufzunehmen.
  5. Der Erhalt der Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ist nach vorliegenden Erkenntnissen und Daten für 1 Million Jahre als gegeben einzuschätzen.

Was sind Abwägungskriterien?

Unter den verbliebenen Gebieten müssen nach § 24 Abwägungen getroffen werden. Die Vorgaben im Gesetz sind weniger scharf formuliert als bei den Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen. Gebiete, die im direkten Vergleich untereinander insgesamt günstigere Voraussetzungen aufweisen, bleiben im Verfahren und die im Vergleich ungünstigeren Gebiete werden ausgeschlossen. Abwägungskriterien betreffen z.B. den Transport von Grundwasser im Gebirge, das Deckgebirge und die Temperaturverträglichkeit des Gebirges (hoch radioaktive Abfälle sind sehr heiß).

Wie geht es jetzt weiter?

Nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete wurde die sogenannte Fachkonferenz Teilgebiete einberufen (§ 9 Standortauswahlgesetz). Bei dieser konnten Bürger*innen, Vertreter*innen der Gebietskörperschaften der Teilgebiete, Vertreter*innen von gesellschaftlichen Organisationen und Wissenschaftler*innen den Zwischenbericht Teilgebiete erörtern. Eine Auftaktveranstaltung für die Fachkonferenz fand am 17. und 18. Oktober 2020 online statt, wo der Zwischenbericht von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vorgestellt wurde. Es gab auch die Möglichkeit, online den Zwischenbericht zu kommentieren. Nach der Auftaktveranstaltung fanden drei Beratungstermine der Fachkonferenz statt. Nach dem letzten Beratungstermin hat die Fachkonferenz einen Monat Zeit, der BGE ihre Beratungsergebnisse zu übermitteln. Diese Beratungsergebnisse werden von der BGE bei ihrem Vorschlag für übertägig zu erkundende Standortregionen berücksichtigt.

Nach der räumlichen Eingrenzung potentieller Endlagerstandorte in Teilgebiete, folgt u.a. unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der Fachkonferenz eine weitere räumliche Eingrenzung in sogenannte Standortregionen. Diese werden von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vorgeschlagen. Im Anschluss werden diese vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) geprüft und vom Deutschen Bundestag und Bundesrat in einem Bundesgesetz festgelegt.

In den Standortregionen finden übertägige Erkundungen statt, d.h. Untersuchungen des Untergrundes von der Erdoberfläche aus. Das können z.B. geophysikalische Messungen und Bohrungen sein.

Aus den Ergebnissen dieser übertägigen Erkundung sollen günstige Standorte ermittelt werden, die untertägig erkundet werden. Dazu werden Bergwerke gebaut, in denen unterirdisch Untersuchungen vorgenommen werden können. Auch hierfür muss es zuvor ein vom Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedetes Bundesgesetz geben.

Anschließend findet ein letzter Vergleich der potentiellen Standorte statt. Am Ende steht die Entscheidung über den finalen Endlagerstandort. Ursprünglich wurde diese Entscheidung für 2031 angepeilt. Im November 2022 wurde offiziell mitgeteilt, dass der Zeitplan nicht zu halten ist.

Was macht das NBG?

Das Nationale Begleitgremium tauscht sich aus, hinterfragt und kritisiert. Es hat das Recht auf Akteneinsicht (§ 8 StandAG), was es bisher in Form eines geologischen Gutachtens wahrgenommen hat. Primär setzt sich das NBG zur jetzigen Phase des Standortauswahlverfahrens dafür ein, dass die geologischen Daten veröffentlicht werden können, die die Grundlage der Ermittlung der Teilgebiete in dieser ersten Phase sind. Einer der Grundsätze und Ziele des NBG ist es nämlich, sich für ein transparentes Verfahren einzusetzen.

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