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Paragraphenzeichen Themenbild Gesetze
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02.05.2017

Rechtliche Grundlage der Arbeit des Nationalen Begleitgremiums ist das Standortauswahlgesetz. Der zuletzt im Mai 2017 geänderte Paragraph 8 des Gesetzes definiert Aufgaben, Rechte und Pflichten des Nationalen Begleitgremiums.

Durch eine vorangegangene Änderung dieses Paragrafen wurde im Juli 2016 die Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums beschlossen und ihm zusätzlich die Aufgabe zugewiesen, als Brücke zwischen der Arbeit der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und dem beginnenden Standortauswahlverfahren zu fungieren. Mit der Aufnahme der Empfehlungen der Kommission in das Standortauswahlgesetz entfiel im Mai 2017 diese Aufgabe.

Keine wirtschaftlichen Interessen

Nach dem Standortauswahlgesetz dürfen die Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören. Sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben.

Die Mitglieder des Gremiums erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), das in dem Verfahren als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde fungiert. Die Mitglieder des Begleitgremiums erhalten auch Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens beim Vorhabenträger, bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den geologischen Diensten. Vorhabenträger im Standortauswahlverfahren ist die neu gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE).

Empfehlungen an Bundestag

Das Nationale Begleitgremium kann sich zudem unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragen des Standortauswahlverfahrens befassen, die zuständigen Institutionen befragen, Stellungnahmen abgeben und dem Bundestag weiter Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben. Diese können Änderungs- und Innovationsbedarf bei der Durchführung des Verfahrens aufzeigen und sich zum Beispiel mit Verfahrensmodifikationen und Verfahrensrücksprüngen befassen.

Seine Beratungsergebnisse hat das Nationale Begleitgremium zu veröffentlichen. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.
Das Nationale Begleitgremium gibt sich laut Gesetz selbst eine Geschäftsordnung. Es kann sich wissenschaftlich durch Dritte beraten lassen. Mit der im Mai 2017 in Kraft getretenen Änderung des Standortauswahlgesetzes wurde auch die Erweiterung der Nationalen Begleitgremiums von 9 auf 18 Mitglieder beschlossen.

Paragraph 8 des Standortauswahlgesetzes im Wortlaut:

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG). Ausgefertigt am 5. Mai 2017.

§ 8 Nationales Begleitgremium

(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Standortauswahlverfahren betreffend befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben.

(2) Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal möglich. Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mitgliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ernannt.

(4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte wissenschaftlich beraten lassen.

(5) Das Nationale Begleitgremium beruft einen Partizipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Geschäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlägen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren übernimmt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferenzen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipationsbeauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren hinzuziehen. Dieser berichtet dem Nationalen Begleitgremium über seine Tätigkeit.

In der Bundestagsdrucksache 18/11647 wurde die im Mai 2017 in Kraft getretene Neufassung von Absatz 1 Paragraf 8 Standortauswahlgesetz begründet:

Zu § 8

Die Neufassung des Absatzes 1 unterstreicht die wichtige Aufgabe des Nationalen Begleitgremiums bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens. Besonders herausgestellt wird die besondere Bedeutung des Begleitgremiums bei der Öffentlichkeitsbeteiligung. Ziel der Arbeit des Begleitgremiums ist es, Vertrauen in die Durchführung des Standortauswahlverfahrens zu ermöglichen. Die Empfehlungen des Nationalen Begleitgremiums an den Deutschen Bundestag können Änderungs- und Innovationsbedarf bei der Durchführung des Verfahrens aufzeigen und sich zum Beispiel mit Verfahrensmodifikationen und Verfahrensrücksprüngen befassen.

In der Begründung der Bundestagsdrucksache 18/8704, mit der im Juni 2016 die Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums beantragt wurde, heißt es zur Aufgabe des Gremiums:

Die Auswahl eines Standorts für insbesondere hochradioaktive Abfälle mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Million Jahre wird nur erfolgreich sein, wenn ein gesellschaftlicher Konsens erreicht werden kann. Dafür müssen die handelnden Institutionen Vertrauen bilden und binden. Die ergebnisoffene, wissenschaftsbasierte Standortauswahl kann nur erfolgreich sein, wenn sie frühzeitig mit einer kontinuierlichen gesellschaftlichen Beteiligung einhergeht. Hierfür ist eine gegenüber Behörden, Parlament und direkt beteiligten Unternehmen und Experteneinrichtungen unabhängige gesellschaftliche Instanz, die sich durch Neutralität und Fachwissen auszeichnet sowie Wissens- und Vertrauenskontinuität vermittelt, von besonderer Bedeutung. Ein solches Gremium soll den Standortauswahlprozess unabhängig und vermittelnd begleiten, erklären sowie schlichtend zwischen den Akteuren des Standortauswahlverfahrens aktiv werden können.

Die gleiche Bundestagsdrucksache 18/8704 begründet die Berufung von Bürgerinnen und Bürgern in das Begleitgremium:

Die teilweise Besetzung mit Bürgern und Bürgerinnen, die per Zufallsprinzip ausgewählt werden, soll sich auch in der späteren Zusammensetzung nach Evaluierung des Gesetzes wiederfinden. Dieser Vorschlag basiert auf zahlreichen Forderungen aus den von der Kommission durchgeführten Workshops. Die ausgewählten Bürgerinnen und Bürger müssen entsprechend befähigt werden. Die Nominierung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Jugend ist ob der Langfristigkeit der Aufgabe ein wichtiges Signal. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreterin oder der Vertreter der Jugend werden durch das erprobte Prinzip der Planungszellen bestimmt: Eine nach Zufallsprinzip eingeladene, nach Geschlecht und Alter vielfältige Gruppe erörtert in einer Workshop Reihe die gesellschaftlichen Fragen der Endlagerung. Anschließend veröffentlichen die Teilnehmer ihre Empfehlungen und wählen ihre Vertreter für das Nationale Begleitgremium. Das Vorgehen sichert ab, dass die Personen aus der Bürgerschaft und der Jugend sowohl qualifiziert als auch unabhängig sind.

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