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NBG-Gut­ach­ten zum ver­glei­chen­den Ver­fah­ren

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Gutachten | 26.06.2025

Gesucht wird ein Endlager mit der bestmöglichen Sicherheit. Um den zu finden, muss man das Für und Wider von unterschiedlichen Standorten vergleichen und abwägen. Doch was bedeutet das genau? Und welche Konsequenzen hätte es, wenn dieser Vergleich ausbliebe? Damit hat sich ein NBG-Rechtsgutachten genauer beschäftigt.

Vor Jahrzehnten scheiterte die Endlagersuche, vor allem aufgrund von politischen Entscheidungen in Hinterzimmern. Die Vorfestlegung auf Gorleben löste eine Welle des Protestes aus. Die Nachwehen sind bis heute zu spüren.

Die jetzige Endlagersuche will alles anders machen – transparent und selbstlernend soll sie sein. Dem Standort mit der bestmöglichen Sicherheit will man sich Schritt für Schritt auf Basis von wissenschaftlichen Kriterien nähern.

Das Abwägen von Pro- und Contra-Argumenten gehört laut dem Standortauswahlgesetz (StandAG) – dem rechtlichen Fundament des Verfahrens – dabei essentiell dazu. Verantwortlich für diese Vergleiche ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), die das Verfahren federführend umsetzt.

Welches Wirtsgestein ist am besten geeignet? Wann müssen z. B. Teilgebiete oder Standortregionen verglichen werden? Wann muss die Methodik für solche Vergleiche feststehen? Und könnte gar das ganze Verfahren scheitern, wenn diese Gegenüberstelllungen nicht durchgeführt werden?

Um diese Fragen aus einer rechtlichen Perspektive zu klären, gab das Nationale Begleitgremium ein Gutachten in Auftrag.

Hier finden Sie die vollständige Einschätzung des Gutachters Dr. Ulrich Wollenteit.

Ronja Zimmermann

Kurz & Verständlich
  • Das Standortauswahlverfahren folgt durchgängig einer vergleichenden Logik. Vergleiche sind also nicht nur punktuell, sondern phasenspezifisch über den gesamten Verlauf des Verfahrens durchzuführen. Dabei gilt es, den Sicherheitsaspekt immer im Auge zu behalten.
  • Welche Parameter kommen im Verfahren überhaupt für Vergleiche infrage? Nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) stehen grundsätzlich drei Wirtsgesteine zur Auswahl:

    - Salz
    - Ton
    - Kristallin


    Keiner dieser Wirtsgesteine kann in jedem Fall die größte Endlagersicherheit gewährleisten. Daher sind sie gleichberechtigt zu betrachten. Darüber hinaus unterscheiden die gesetzlichen Vorgaben auch zwischen zwei sog. Endlagersystemen:
    - Typ 1, bei dem der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle durch einen oder mehrere einschlusswirksame Gebirgsbereiche (ewG) erreicht wird. Das heißt, dass hier die Geologie vor allem die „Sicherheitsbarriere“ darstellt.

    - Typ 2, bei dem der sichere Einschluss radioaktiver Abfälle durch technische und geotechnische Barrieren erreicht wird, was für das Kristallingestein gilt. Das heißt, dass hier nicht die Geologie alleine die Sicherheit gewährleistet, sondern vor allem der Endlagerbehälter selbst.

    Zu der Frage, wann ein Vergleich zwischen den Wirtsgesteinen und den Endlagertypen vorzunehmen ist und wann eine Methodik dafür vorliegen muss, enthält das Standortauswahlgesetz keine explizite Aussage. Spätestens muss ein Vergleich mit der Begründung für den Standortvorschlag (§ 18 Abs. 3 StandAG) erfolgen. Die hierfür erforderliche wissenschaftsbasierte Methodik muss davor - am besten so früh wie möglich - vorliegen.

    Zum derzeitigen Stand des Verfahrens ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich geforderte Prüftiefe für einen wirtsgesteinsübergreifenden Vergleich unterschiedlicher Endlagersysteme bereits jetzt im Rahmen der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen möglich wäre.

  • Aufgrund der Struktur des Standortauswahlverfahrens kann man die BGE nicht rechtlich verpflichten, diese Vergleiche zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. Klagemöglichkeiten gegen Verfahrensfehler sind am Ende der Phasen II und III vorgesehen.
  • Würde man am Ende der Phasen II und III z. B. aufgrund von unterbliebenen Vergleichen einen Verfahrensfehler feststellen, wäre die Auswahlentscheidung mit einem rechtlichen Fehler behaftet. Um den Fehler zu bereinigen, müsste das Verfahren in den Stand vor dem Fehler zurückversetzt werden. Diese Korrektur wäre entweder durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im Rahmen der Rechtsaufsicht oder durch den Gesetzgeber selbst vorzunehmen.

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