GSB 7.1 Standardlösung

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Kurz & Verständlich

  • Das Standortauswahlverfahren folgt durchgängig einer vergleichenden Logik. Vergleiche sind also nicht nur punktuell, sondern phasenspezifisch über den gesamten Verlauf des Verfahrens durchzuführen. Dabei gilt es, den Sicherheitsaspekt immer im Auge zu behalten.
  • Welche Parameter kommen im Verfahren überhaupt für Vergleiche infrage? Nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) stehen grundsätzlich drei Wirtsgesteine zur Auswahl:

    - Salz
    - Ton
    - Kristallin


    Keiner dieser Wirtsgesteine kann in jedem Fall die größte Endlagersicherheit gewährleisten. Daher sind sie gleichberechtigt zu betrachten. Darüber hinaus unterscheiden die gesetzlichen Vorgaben auch zwischen zwei sog. Endlagersystemen:
    - Typ 1, bei dem der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle durch einen oder mehrere einschlusswirksame Gebirgsbereiche (ewG) erreicht wird. Das heißt, dass hier die Geologie vor allem die „Sicherheitsbarriere“ darstellt.

    - Typ 2, bei dem der sichere Einschluss radioaktiver Abfälle durch technische und geotechnische Barrieren erreicht wird, was für das Kristallingestein gilt. Das heißt, dass hier nicht die Geologie alleine die Sicherheit gewährleistet, sondern vor allem der Endlagerbehälter selbst.

    Zu der Frage, wann ein Vergleich zwischen den Wirtsgesteinen und den Endlagertypen vorzunehmen ist und wann eine Methodik dafür vorliegen muss, enthält das Standortauswahlgesetz keine explizite Aussage. Spätestens muss ein Vergleich mit der Begründung für den Standortvorschlag (§ 18 Abs. 3 StandAG) erfolgen. Die hierfür erforderliche wissenschaftsbasierte Methodik muss davor - am besten so früh wie möglich - vorliegen.

    Zum derzeitigen Stand des Verfahrens ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich geforderte Prüftiefe für einen wirtsgesteinsübergreifenden Vergleich unterschiedlicher Endlagersysteme bereits jetzt im Rahmen der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen möglich wäre.

  • Aufgrund der Struktur des Standortauswahlverfahrens kann man die BGE nicht rechtlich verpflichten, diese Vergleiche zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. Klagemöglichkeiten gegen Verfahrensfehler sind am Ende der Phasen II und III vorgesehen.
  • Würde man am Ende der Phasen II und III z. B. aufgrund von unterbliebenen Vergleichen einen Verfahrensfehler feststellen, wäre die Auswahlentscheidung mit einem rechtlichen Fehler behaftet. Um den Fehler zu bereinigen, müsste das Verfahren in den Stand vor dem Fehler zurückversetzt werden. Diese Korrektur wäre entweder durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im Rahmen der Rechtsaufsicht oder durch den Gesetzgeber selbst vorzunehmen.

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